Die meisten Geschädigten denken nach einem Unfall zuerst an die Reparatur. Verständlich. Aber der Schadensersatz umfasst oft deutlich mehr. Den Grundsatz setzt das Gesetz selbst:
§ 249 BGB: Sie sind so zu stellen, wie Sie ohne den Unfall stünden.
Hier sind die Positionen, die dabei eine Rolle spielen können.
Die großen Positionen
Reparaturkosten. Entweder nach der tatsächlichen Werkstattrechnung oder auf Gutachtenbasis ausgezahlt („fiktive Abrechnung“), wenn Sie selbst entscheiden wollen, ob und wo repariert wird.
Merkantile Wertminderung. Auch nach einer einwandfreien Reparatur ist ein Unfallwagen am Markt weniger wert als ein unfallfreier. Käufer zahlen für einen „Unfallwagen“ schlicht einen Abschlag. Dieser bleibende Wertverlust ist ein eigener, ersatzfähiger Schaden. Er wird oft übersehen oder von Versicherern kleingerechnet; ein begründetes Gutachten ist hier das entscheidende Dokument.
Nutzungsausfall oder Mietwagen. Solange Ihr Auto unfallbedingt ausfällt, steht Ihnen Mobilität zu. Entweder als pauschale Nutzungsausfallentschädigung pro Ausfalltag (je nach Fahrzeuggruppe etwa 23 bis 175 € täglich; ältere Fahrzeuge stuft die gängige Tabelle meist ein bis zwei Gruppen tiefer ein) oder als Mietwagen. Wichtig: eines von beidem, nie beides. Welche Ausfalldauer und welche Fahrzeuggruppe gelten, halte ich im Gutachten fest. Das ist die Grundlage für beide Wege.
Totalschaden: Wiederbeschaffungswert minus Restwert. Lohnt die Reparatur wirtschaftlich nicht mehr, ersetzt die Versicherung die Differenz zwischen dem Wert eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (Wiederbeschaffungswert) und dem, was Ihr beschädigtes Auto noch bringt (Restwert). Wer sein Auto behalten will, kann unter Voraussetzungen bis zur 130-%-Grenze reparieren lassen.
Die kleinen Positionen, die trotzdem Geld sind
Auch das ist Ihr Geld
- Kostenpauschale: 25 € für Telefon, Porto und Wege, pauschal und ohne Nachweis (vom BGH gebilligt; einzelne Gerichte setzen bis 30 € an).
- Abschlepp- und Standkosten, wenn das Fahrzeug nicht fahrbereit ist.
- An- und Abmeldekosten bei Totalschaden und Ersatzbeschaffung.
- Gutachterkosten. Im unverschuldeten Haftpflichtfall trägt sie üblicherweise die gegnerische Versicherung: Wer zahlt den Gutachter?
- Anwaltskosten. Die Kosten eines Fachanwalts für Verkehrsrecht gehören beim unverschuldeten Unfall meist zum ersatzfähigen Schaden.
Bei Personenschäden kommen weitere Positionen hinzu (Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden). Das ist dann klar Anwaltsterrain.
Zwei Stolpersteine
Teilschuld kürzt alles. Tragen Sie eine Mitschuld, werden sämtliche Positionen anteilig nach der Haftungsquote gekürzt, auch die Gutachter- und Anwaltskosten.
Eigener Zeitaufwand wird nicht extra bezahlt. Die Stunden, die Sie selbst mit Telefonaten und Organisation verbringen, sind nicht gesondert erstattungsfähig. Dafür gibt es die 25-€-Pauschale. Umso besser, wenn ich Ihnen möglichst viel davon abnehme.
Warum das Gutachten der Schlüssel ist
Jede dieser Positionen muss belegt sein, sonst existiert sie für die Versicherung nicht. Genau das leistet ein vollständiges, unabhängiges Gutachten: Es dokumentiert den Schaden beweissicher und beziffert Wertminderung, Ausfalldauer, Wiederbeschaffungs- und Restwert nachvollziehbar. Im Zweifel gilt deshalb: erst begutachten lassen, dann reparieren. Bei den ersten Schritten hilft der Ratgeber Unfall – was tun?
Welche Positionen in Ihrem konkreten Fall greifen, sehe ich bei der Begutachtung. Rufen Sie an, ich bin täglich bis 23 Uhr erreichbar.
Fragen zu Ihrem Fall? Zwei Minuten am Telefon reichen meist.
Täglich bis 23 Uhr erreichbar