Die kurze Antwort: Wenn Sie den Unfall nicht verschuldet haben, zahlt in der Regel die Versicherung des Unfallgegners. Der genauere Blick lohnt trotzdem, denn es gibt drei Fälle, und die unterscheiden sich deutlich.
Fall 1: Unverschuldeter Unfall (Haftpflichtfall)
Wer einen Unfall nicht verschuldet hat, ist so zu stellen, als wäre er nie passiert. Das sagt § 249 BGB. Zu diesem Schadensersatz gehören auch die Kosten des Sachverständigen. Das Gutachten ist die Grundlage, auf der Ihr Schaden überhaupt beziffert werden kann.
Deshalb gilt: Oberhalb der Bagatellgrenze trägt die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gutachterkosten im Normalfall vollständig. Sie dürfen den Gutachter dabei selbst auswählen. Einen Preisvergleich verlangt niemand von Ihnen (BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13).
Gut zu wissen
Selbst wenn sich ein Gutachterhonorar im Nachhinein als überhöht herausstellen sollte, geht das grundsätzlich nicht zu Ihren Lasten. Dieses Risiko trägt die Versicherung des Schädigers, solange Sie sorgfältig ausgewählt haben und die Überhöhung für Sie nicht erkennbar war (BGH, Urteil vom 12.03.2024 – VI ZR 280/22).
Fall 2: Kasko oder selbst verschuldet
Hier sieht es anders aus. Die eigene Kaskoversicherung übernimmt ein unabhängiges Vollgutachten üblicherweise nicht. Sie schickt meist einen eigenen Gutachter oder verlangt einen Kostenvoranschlag. Beauftragen Sie im Kaskofall selbst einen Sachverständigen, zahlen Sie ihn in der Regel selbst.
Das kann sich trotzdem lohnen, etwa wenn Sie der Einschätzung der Versicherung nicht trauen oder eine neutrale zweite Meinung brauchen. Aber es ist Ihre Entscheidung, und sie sollte informiert fallen. Ich sage Ihnen vorher klar, was es kostet.
Fall 3: Teilschuld
Tragen beide Seiten Verantwortung, werden alle Schadenspositionen anteilig nach der Haftungsquote ersetzt, auch die Gutachterkosten. Bei 50 % Mitschuld übernimmt die gegnerische Versicherung also die Hälfte. Die Quote selbst ist eine Rechtsfrage; hier hilft ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, den ich Ihnen auf Wunsch vermittle.
Die Bagatellgrenze: ~750 €
Unterhalb von etwa 750 € Schadenhöhe stuft die Rechtsprechung ein Vollgutachten meist als nicht erforderlich ein. Dann bleibt der Geschädigte auf den Gutachterkosten sitzen. (Eine feste gesetzliche Grenze gibt es nicht; Gerichte entscheiden zwischen etwa 700 und 1.000 €.) Für solche Fälle ist der Kostenvoranschlag oder ein Kurzgutachten der wirtschaftlich richtige Weg. Was wann sinnvoll ist: Gutachten oder Kostenvoranschlag?
Liegt Ihr Schaden erkennbar unter dieser Grenze, sage ich Ihnen das am Telefon, bevor Kosten entstehen. Ich verkaufe Ihnen kein Gutachten, das Sie nicht brauchen.
Warum die Versicherung „ihren“ Gutachter anbietet
Der Gutachter der gegnerischen Versicherung wird von ihr bezahlt und arbeitet in ihrem Interesse. Das heißt nicht, dass dort betrogen wird – aber die Anreize liegen auf der Hand. Ein unabhängiger Sachverständiger wird von Ihnen beauftragt und ist nur Ihnen verpflichtet. Gerade bei Positionen wie Wertminderung oder Restwert macht das oft den Unterschied. Welche Positionen es überhaupt gibt: Diese Ansprüche haben Sie nach einem Unfall
Kurz zusammengefasst
| Situation | Wer zahlt das Gutachten? |
|---|---|
| Unverschuldet, Schaden über ~750 € | In der Regel die gegnerische Haftpflichtversicherung |
| Unverschuldet, Bagatellschaden | Meist Sie selbst → besser Kostenvoranschlag/Kurzgutachten |
| Kasko / selbst verschuldet | In der Regel Sie selbst (Kasko schickt eigenen Gutachter) |
| Teilschuld | Anteilig nach Haftungsquote |
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